- Kulturelle und territoriale Vielfalt bis zum Zeitalter der Revolution
 - Zur Aufnahme der Hugenotten: Die erste Generation der "réfugiés" zwischen Ablehnung und Anerkennung
 - Zur gelungenen Akkulturation der Hugenotten im 18. Jahrhundert: Die Nachkommen der "réfugiés" als französische Kulturträger und preußische Patrioten
 - Zur Geschichte der Hugenotten und ihrer Bilder im 19. und 20. Jahrhundert: Zwischen den "besten Deutschen" und den "rassisch" guten Deutschen
 - Resümee: Wandel und Kontinuitäten hugenottischer Identitäten
 - Quellenverzeichnis
 - Didaktisch-methodische Hinweise für den Unterricht
 - Migrationen und kultureller Austausch seit 1815
 - Wirtschaftliche Migration, politisches Exil und soziale Kritik: Deutsche in Paris im 19. Jahrhundert
 - Minderheiten, Immigranten und Integration in Frankreich
 - Einwanderung und Probleme der Integration in Deutschland seit 1960
 - Laizität und Religionen im heutigen Frankreich
 - Gesellschaftsvergleiche
 - Das Jahr 1968 und die Folgen
 - Begegnungen im Alltag
 
'Das Edikt von Nantes'
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Das Edikt von Nantes
Auszüge nach der Übersetzung von Ernst Mengin: Das Edikt von Nantes. Das Edikt von Fontainebleau (= Rechtsurkunden zur Geschichte der Hugenotten), Flensburg 1963, S. 21-84. Ernst Mengin hat der Übersetzung den Wortlaut des am 25. Februar 1599 vom Pariser Parlament festgestellten Edikts zugrunde gelegt. Das Edikt von Nantes vom April 1598 besteht aus 95 Artikeln, hinzu kommen ein Patent ("brevet") vom 13. April 1598, 23 Geheimartikel vom 30. April 1598 sowie 56 Geheimartikel vom 2. Mai 1598.
Das eigentliche Edikt
Heinrich von Gottes Gnaden König von Frankreich und Navarra, allen          Gegenwärtigen und Zukünftigen Gruß.
         ...
         Haben wir zunächst die Klageschriften Unserer katholischen Untertanen          wieder eingesehen und auch Unseren Untertanen von der besagten vorgeblichen          reformierten Religion erlaubt, sich durch Abgesandte zu versammeln, um          ihre Beschwerden auszusetzen...Aufgrund dessen haben Wir es für nötig          erachtet, jetzt allen Unseren Untertanen über dies ganze Gebiet ein          allgemeines, klares, schlichtes und unbedingtes Gesetz zu geben, an dem          sie eine feste Richtschnur haben mögen in allen Streitigkeiten, die          vormals darüber hergekommen sind und nachmals noch darüber herkommen          können...Um dessentwillen haben Wir...durch dieses immerwährende          und unwiderrufliche Edikt gesagt, erklärt und befohlen, sagen, erklären          und befehlen:
1. Erstlich, daß die Erinnerung an alle vergangenen Dinge          von der einen wie von der anderen Seite, die seit dem Anfang des Monats          März 1585 bis zu Unserer Thronbesteigung, sowie während und          aus Anlaß der anderen vorhergehenden Unruhen sich zugetragen haben,          ausgelöscht und niedergeschlagen sein sollen, wie etwas Nichtgeschehenes.          Und es soll ...[nicht] gestattet und erlaubt sein, davon bei ...einem          Gerichtshofe oder irgend einer Behörde Erwähnung zu tun, noch          dagegen Prozeß oder Verfolgung anzustrengen. 
         2. Wir verbieten allen Unseren Untertanen...die Erinnerung daran          aufzufrischen, sich anzugreifen, nachzutragen und zu beleidigen..., vielmehr          sollen sie sich friedlich miteinander wie Brüder, Freunde Mitbürger          halten und also leben, bei Strafe des Friedensbruches und der öffentlichen          Ruhestörung für die Zuwiderhandelnden.
         3. Wir befehlen, dass die katholische, apostolische und römische          Religion in allen den Orten und Plätzen diese Unseres Königreiches          und den Ländern Unserer Botmäßigkeit wieder eingesetzt          und hergestellt werde, wo die Ausübung derselben unterbrochen worden          ist, um daselbst friedlich und frei ...ausgeübt zu werden. Wir verbieten          dagegen ausdrücklich...die Geistlichen bei der Abhaltung des Gottesdienstes,          im Genuß und bei Erhebung des Zehnten, Früchte und Einkünfte          ihrer Pfründen, und aller anderen ihnen zustehenden Rechte und Einkünfte          zu belästigen, zu beschweren oder zu beunruhigen; und gebieten, daß          alle die, welche sich während der Unruhen der den gedachten Geistlichen          zugehörigen Kirchen, Häuser, Güter und Einkünfte bemächtigt          haben,....ihnen den vollen Besitz....wieder zu überlassen...
         ...
         6. Um gar keine Gelegenheit zu Unruhen und Streitigkeiten zwischen          Unseren Untertanen zu lassen, so haben Wir erlaubt und erlauben denen          von der vorgeblichen reformierten Religion, in allen Unseren Städten          und Ortschaften Unseres Königreiches....zu wohnen und zu leben, ohne          daß sie belangt, geplagt, bedrängt...werden dürfen, wenn          sie sich im übrigen so betragen, wie in diesem Edikte vorgesehen          ist.
         7. Wir haben auch allen Standesherren, Edelleuten und anderen Personen          , sowohl einheimischen als anderen, die sich zu der besagten vorgeblichen          reformierten Religion bekennen und in Unserem Königreiche und den          Uns unterworfenen Ländern hohe Gerichtsbarkeit oder volles Panzerlehen          ("fief de haubert")..., sei es eigentümlich oder in Niesbrauch...haben,          gestattet, in demjenigen ihrer Häuser der besagten hohen Gerichtsbarkeit          oder obengenannter Lehen....Gottesdienst in der besagten Religion zu haben...und          das alles sowohl für sie, ihre Familie, ihre Untertanen, als auch          für andere, die dazu kommen wollen.
         8. In den Lehenshäusern, wo die von der besagten Religion          keine hohe Gerichtsbarkeit oder Panzerlehen besitzen, dürfen sie          den besagten Gottesdienst ganz allein für ihre Familie anstellen.          Gleichwohl [dürfen]...bis zur Zahl von dreißig außer          ihrer Familie...hinzukommen.
         9. Auch erlauben Wir denen von der besagten Religion, den Gottesdienst          nach derselben in allen den Städten und Ortschaften Unserer Herrschaft          vorzunehmen und fortzusetzen, wo derselbe von ihnen eingerichtet und...im          Jahre 1596 und 1597 bis Ende August ausgeübt worden ist...
         10. Gleicherweise kann der besagte Gottesdienst eingerichtet und          wieder hergestellt werden in allen den Städten und Plätzen,          wo er durch das Friedensedikt vom Jahre [15]77, die besonderen Artikel          und Verhandlungen von Nérac und Fleix eingerichtet worden ist oder          werden sollte...
         11. Ferner in jeder der alten Balleien, Seneschallate und Gouvernements,          die Balleien vertreten, sofern sie lediglich und unmittelbar von den Parlamentshöfen          abhängen, befehlen Wir, daß in den Vororten einer Stadt...und          wo es keine Städte geben sollte, in einem Flecken oder Dorf Gottesdienst          nach der besagten vorgeblichen reformierten Religion für alle die,          welche ihn besuchen wollen, öffentlich gehalten werden darf...
         ...
         13. Wir verbieten ganz ausdrücklich allen denen von der besagten          Religion, dieselbe 
         irgendwie....auszuüben, als nur in den durch das gegenwärtige          Edikt erlaubten und 
         gewährten Orten.
         14. Wie auch jeden Gottesdienst nach der besagten Religion an Unserem          Hofe und in
         Unserem Gefolge und gleicherweise in Unseren Gebieten und Ländern,          die jenseits der 
         Berge liegen, und ebenfalls in Unserer Stadt Paris und fünf Wegstunden          (lieues) 
         außerhalb besagter Stadt...
         ...
         16. ...erlauben Wir denen von der besagten Religion, daß          sie zur Ausübung derselben...Gebäude aufführen dürfen...
         17. Wir verbieten allen Predigern, Lektoren und anderen, die öffentlich          reden, irgend welche Worte, ...zu gebrauchen, die darauf abzielen, das          Volk zur Empörung aufzureizen...
         18. Wir verbieten auch allen unseren Untertanen...mit Gewalt oder          durch Verleitung gegen den Willen der Eltern die Kinder der besagten Religion          aufzuheben, um sie in der katholischen, apostolischen und römischen          Religion taufen oder konfirmieren zu lassen; wie auch dieselben Verbote          denen von der besagten vorgeblichen reformierten Religion gegeben sind...
         ...
         20. Auch sollen sie [die von besagten vorgeblichen reformierten          Religion] gehalten sein, die 
         in der katholischen, apostolischen und römischen Kirche gefeierten          Feste zu beachten und 
         halten...
         ...
         22. Wir befehlen, daß inbetreff der besagten Religion kein          Unterschied...gemacht werde bei 
         Aufnahme der Schüler an den Universitäten, Kollegien und Schulen,          noch der Armen und 
         Kranken in den Hospitälern, Krankenhäusern und bei öffentlichen          Almosen
         ...
         25. Wir...befehlen, daß alle die von der besagten vorgeblichen          reformierten 
         Religion...gezwungen werden sollen, den Ortspfarrern und anderen Geistlichen...die          
         Zehnten zu bezahlen...
         ...
         27. ...erklären Wir alle die, welche sich zu der besagten          vorgeblichen reformierten Religion bekennen oder bekennen werden, für          fähig, alle Stellungen, Würden, Dienste und öffentlichen          Ämter jeglicher Art...zu bekleiden...
         28. Wegen der Beerdigung der Toten derer von der besagten Religion befehlen          Wir für alle Städte und Ortschaften des Königreiches...unverzüglich          Daß ihnen ein möglichst geeigneter Platz angewiesen werden          soll...
         ...
         30. Damit unseren Untertanen Gerechtigkeit gewährt...werde...,          haben Wir befohlen und 
         befehlen, daß an Unserem Parlamentshofe zu Paris eine...Kammer eingerichtet          werden 
         soll. Die Kammer des Edikts genannt ...sein und erkennen soll nicht nur          in Rechtssachen 
         und Prozessen derer von der besagten vorgeblichen reformierten Religion,          die in dem 
         Bezirk des besagten Gerichtshofes leben, sondern auch in den Sprengeln          
         Unserer Parlamente in der Normandie und Bretagne..., und diese auf solange,          bis in 
         jedem dieser Parlamente eine Kammer eingerichtet sein wird, um an Ort          und Stelle Recht 
         zu gewähren....
         31. Außer der früher in Castres für den Bezirk          Unseres Parlamentshofes von Toulouse eingerichteten Kammer, die...fortgeführt          werden soll, haben Wir....befohlen und befehlen, daß gleicherweise          in Unseren Parlamenten von Grenoble und Bordeaux eine Kammer errichtet          werden soll, bestehend aus zwei Präsidenten, einem katholischen und          dem anderen von der besagten vorgeblichen reformierten Religion, und aus          zwölf Räten, von denen sechs Katholiken und die anderen sechs          von der besagten vorgeblichen Religion sein sollen....
         32. Die besagte Kammer für die Dauphiné soll über          Rechtssachen derer von der besagten vorgeblichen reformierten Religion          aus dem Bezirk unseres Parlaments der Provence erkennen...
         ...
         34. Alle die besagten, wie gesagt zusammengesetzten Kammern erkennen          und richten in 
         höchster und letzter Instanz...
         ...
         43. Die besagten Kammern sollen innerhalb sechs Monaten errichtet          werden....
         ...
         58. Wir erklären alle Erkenntnisse, Urteile und Verordnungen          ...., welche wider die von der besagten vorgeblichen reformierten Religion...seit          dem Eintritt des hochseligen Königs Heinrichs II. Unseres sehr verehrten          Herrn und Schwiegervaters , aus Anlaß der besagten Religion und          der ihretwegen seither vorgefallenen Aufstände und Unruhen von jetzt          an für ungiltig, aufgehoben und nichtig und widerrufen dieselben....
         59. Alle Prozeßverfahren, richterlichen Entscheidungen und          Verordnungen, die während der Unruhen gegen die von der besagten          Religion ergangen sind...einschließlich aller Beschlagnahmen...sollen          als nicht geschehen...angesehen werden....
         ...
         69. Alle Besitztümer, Papiere, Weistümer und Urkunden,          welche gewaltsam genommen
         sind, sollen von der einen wie von der anderen Seite zurückgegeben          und zurückerstattet 
         werden, denen sie gehören....
         ...
         73. Wenn es noch etliche Gefangenen gibt, die ...wegen der Unruhen          oder der besagten Religion festgehalten werden, sollen sie...in volle          Freiheit gesetzt werden....
         ...
         82. Auch sollen die von der besagten Religion von jetzt an abstehen          und ablassen von allen 
         politischen Verhandlungen, Abmachungen und Einverständnissen sowohl          innerhalb als 
         außerhalb unseres Königreichs....
         ...
         Gegeben zu Nantes während des Monats April im Jahre der Gnade 1598          und Unseres Königtums im neunzehnten.
         Gezeichnet: Heinrich.
Das königliche Patent ("brevet") vom 15. April 1598
         Heute am 13ten April 1598, hat der König, gegenwärtig in Nantes,          indem er Seinen Untertanen von der vorgeblichen reformierten Religion          einen Gnadenbeweis geben und ihnen behilflich sein will, verschiedenen          große Ausgaben, die sie zu machen genötigt sind, zu bestreiten,          befohlen und befiehlt, daß künftig, vom ersten Monat des gegenwärtigen          Monats an, dem Herrn de Vierse...von den Schatzmeistern Ihrer Sparkasse,          jedem im Jahre seiner Amtsführung, Anweisungen auf die Summe von          fünfundvierzig tausend Talern ausgehändigt werden sollen, um          zu verschiedenen geheimen Angelegenheiten verwandt zu werden, deren nähere          Bezeichnung und Erörterung Seine Majestät nicht wünscht....Diese          [von der vorgeblichen reformierten Religion] sollen ...Herrn de Vierse          Rechnung legen, damit er Seiner Majestät...Bericht erstatten kann;          ohne daß ...Herr de Vierse...verpflichtet [sei]...einer Behörde          Rechenschaft über die Verwendung abzulegen...
         Gezeichnet: Heinrich
Die geheimen Artikel vom 30. April 1558
         Heute am letzen Tag des April 1598 will der König..., so viel ihm          möglich ist, Seine Untertanen von der vorgeblichen reformierten Religion          befriedigen. Und...hat Seine Majestät außer dem, was in dem          kürzlich beschlossenen Edikt enthalten ist...ihnen bewilligt und          versprochen,
         1. daß alle Plätze, Städte und Schlösser,          die sie bis zum Ende des letzten Augustmonats besetzt hielten, in denen          sich...Besatzungen finden werden, ...während des Zeitraumes von acht          Jahren in ihrer Gewalt bleiben sollen....
         2. Und in betreff der anderen, die sie inne haben, in denen sich          keine Besatzungen befinden, wird nichts geändert oder erneuert.
         3. Gleichwohl beabsichtigen Se. Majestät nicht, daß          die Städte und Schlösser von Vandôme und Pontorson mit          einbegriffen seinen...Gleicherweise soll...nicht einbegriffen sein Stadt,          Schloß und Festung Aubenas...Chauvigny endlich soll dem Bischof          von Poitiers....zurückgegeben...werden.
         4. Und zur Unterhaltung der Garnisonen in den besagten Städten,          Plätzen und Schlössern hat ihnen Se. Majestät die Summe          von einhundertachtzigtausend Talern bewilligt.
         5. Hierin sind nicht einbegriffen die der Provinz Dauphiné,          für welche anders....gesorgt werden wird.
         ...
         8. Und im Falle der Erledigung der Posten der Gouverneure und Hauptleute          der genannten Plätze verspricht...Se. Majestät ihnen ebenso,          daß Sie dieselben nicht mit Leuten besetzen will, die nicht von          der vorgeblichen reformierten Religion sind....
         ...
         10. Und wenn der Zeitraum von acht Jahren verflossen ist, so hat...Seine          Majestät...ihnen
         noch bewilligt..., daß Sie den nicht absetzen wird, der sich dort          vorfindet.
         ...
         6. Wie Sie gleicherweise auch erklärt, daß es Ihre Absicht          ist, sowohl während der acht genannten Jahre als nach denselben,          die von der genannten Religion ...an den Staatsämtern, Gouverneurposten          und anderen Ehrenstellen teilnehmen zu lassen...
         ...
         15. Auch bewilligt Seine Majestät, daß trotz des Verbotes          das gegen die Ausübung der 
         besagten Religion an Ihrem Hofe und in Ihrem Gefolge [Angehörigen          des Gefolges] nicht 
         nachgespürt werden soll wegen dessen, was sie in ihren Wohnungen          treiben....
         ...
         Gezeichnet Heinrich
Die geheimen Artikel vom 2. Mai 1598 Besondere, aus dem allgemeinen ausgeschiedene Artikel, welche der König denen von der vorgeblichen reformierten Religion bewilligt hat...[die]ganz genauso erfüllt und beobachtet werden sollen, wie der Inhalt des besagten Edikts [von Nantes]... 1. Der sechste Artikel des besagten Edikts, die Gewissensfreiheit und die Erlaubnis für alle Unterthanen Seiner Majestät, in diesem Königreiche und den Ländern Ihrer Oberhoheit zu leben und zu wohnen, betreffend, soll statthaben...auch für Prediger, Lehrer und alle anderen, die zu der besagten Religion gehören oder gehören werden... 2. Die von der besagten Religion können nicht gezwungen werden, zu den Ausbesserungen und dem Aufbau von [katholischen] Kirchen, Kapellen und Pfarrhäusern[beizutragen]... 3. Die von der besagten Religion können nicht gezwungen werden, die Vorderseite ihrer Häuser an den hierfür angesetzten Festen zu bekränzen und auszuschmücken... 4. Gleicherweise sollen die von der besagten Religion nicht angehalten werden, von anderen als von ihren Religionsgenossen Ermahnungen anzunehmen, wenn sie krank oder dem Tode nahe sind... [Es folgen vor allem Einzelverfügungen zum Gottesdienst in bestimmten Orten] ... 31. An allen Orten, wo der Gottesdienst nach der besagten Religion öffentlich geschehen darf, kann man die Gemeinde selbst mit Glockengeläut zusammenrufen und alle Handlungen und Verrichtungen vornehmen, die sowohl zur Ausübung der genannten Religion als zur Ordnung der Kirchenzucht gehören, als Abhaltung von Konsistorien, Kolloquien, Provinzial- und Nationalsynoden mit Erlaubnis Seiner Majestät. ... 37. Die von der besagten Religion dürfen keine öffentlichen Schulen halten, außer in den Städten und Orten, wo die öffentliche Ausübung derselben ihnen erlaubt ist... ... 41. Über die Gesetzlichkeit und Giltigkeit der Ehen, die von denen von der besagten Religion eingegangen und geschlossen sind, soll, wenn der von der besagten Religion beklagt ist, der königliche Richter erkennen; und wenn er etwa klagt und der Beklagte Katholik ist, so steht das Urteil darüber dem geistlichen Offizial und Richter zu... ... 43. Seine besagte Majestät erlaubt denen von der besagten Religion, sich vor dem königlichen Richter zu versammeln und mit dessen Genehmigung eine so hohe Summe auf sich zu legen und zu verteilen, als...nötig ist, um für die Kosten ihrer Synoden und zur Unterhaltung derer, welche mit der Ausübung ihrer besagten Religion amtlich betraut sind, verwendet zu werden... 44. Die Prediger der besagten Religion sollen befreit bleiben von... militärischer Einquartierung. Und jeder anderen....Herbeiziehung von Steuern... [Es folgen vor allem Ausführungen zum Personal der gemischten Kammern bei den Parlamenten und zu Urteilen über einzelne Personen]. Gegeben vom Könige in Seinem Rate zu Nantes, den 2ten Mai 1598. Gezeichnet: Heinrich