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'Das Edikt von Potsdam'
 
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Das Edikt von Potsdam

Auszüge nach dem Abdruck bei Eduard Muret: Geschichte der Französischen Kolonie in Brandenburg-Preußen unter besonderer Berücksichtigung der Berliner Gemeinde. Aus Veranlassung der Zweihundertjährigen Jubelfeier am 29. Oktober 1885, Berlin 1885, S. 301-306.

Wir Friedrich Wilhelm...
Thun kund und geben...zu wissen, nachdem die harten Verfolgungen...womit man... in dem Königreiche Frankreich wider Unsere der Evangelisch-Reformierten Religion zugethane Glaubens-Genossen verfahren..., daß Wir dannenher aus gerechtem Mitleiden, welches Wir mit solchen Unseren, wegen des heiligen Evangelii und dessen reiner Lehre angefochtenen und bedrengten Glaubens-Genossen billig haben müssen, bewogen werden, mittels dieses... Edicts denenselben eine sichere und freye retraite in alle unsere Lande und Provincien ...zu offeriren, und ihnen daneben kund zu thun, was für Gerechtigkeiten, Freyheiten und Praerogativen Wir ihnen zu concidiren gändigst gesonnen seyn...

  1. Damit alle diejenigen, welche sich in Unseren Landen niederzulassen resolviren werden, desto mehrere Bequemlichkeit haben mögen, umb dahin zu gelangen..., haben Wir Unseren Envoyé extraordinaire bei denen Herren General-Staten der vereinigten Niederlande, den von Diest, und unserem Commissario Romswinkel in Amsterdam anbefohlen, allen denen Frantzösischen Leuten, von der Religion, welche sich bei ihnen angeben werden, Schiffe und andere Nothwendigkeiten zu verschaffen, umb sie ....biß nach Hamburg zu transportiren , allwo unser Hoffraeth ..., der von Gericken, ihnen ...gute Gelegenheit geben wird..., umb ...in Unser[e]... Lande... zu gelangen.
  2. So viel diejenigen anbetrifft, welche....ohne durch Holland zu gehen, nach Unseren Landen sich begeben wollen, selbige haben ihren Weg auf Frankfurt am Mayn zu nehmen...oder auch zu Cölln am Rhein, [wo der Rat Merian oder der Agent Lely]..., ihnen mit Gelde Passeporten und Schiffen [helfen werden]...
  3. Weilen Unsere Lande nicht allein mit allen zu des Lebens Unterhalt erforderten Nothwendigkeiten wol reichlich versehen, sonderlich zu Etablirung allerhand manufacturen, Handel und Wandels zu Wasser und zu Lande sehr bequem, als stellen wir denen, die darin sich setzen wollen, allerhand frey, denjenigen Ort, welchen sie... am bequemsten finden werden, zu erwählen...
  4. Diejenigen Mobilien, auch Kauffmanns und andere Waaren, welche sie....mit sich bringen werden, sollen von allen Auflagen....und dergleichen imposten...in keinerlei Weise belegt werden.
  5. Daferne in denen Städten, Flecken und Dörffern, wo mehr gedachte Leute von der Religion sich niederlassen... werden, einige verfallene, wüste und ruinirte Häuser vorhanden, deren Proprietarii nicht des Vermögens wären dieselbe wieder aufzurichten..., so wollen Wir selbige gedachten Unsern Frantzösischen Glaubens-Genossen...eigenthümlich anweisen..., wobey...die vorherigen Proprietarii wegen des Werthes sothaner Häuser befriedigt und selbige von allen...hypothequen......frey gemacht werden sollen. Gestalt wir ihnen [den Frantzösischen Glaubens-Genossen] denn auch Holtz, Kalck und andere Materialien, deren sie zur reparirung ...benöthigt, unentgeltlich anschaffen lassen...
  6. In diejenigen Städten und anderen Orten, woselbst sich einige wüste Plätze und Stellen befinden, wollen Wir..., daß dieselbe samt allen dazu gehörigen Gärten, Wiesen, Aeckern und Weyden gedachten Unsern Evangelisch-Reformirten Glaubens-Genossen...erb- und eigenthümlich eingeräumet...werden sollen...
  7. Sobald sich Unsere Evangelisch-Reformirten Glaubens-Genossen Frantzösischer Nation in einer Stadt oder Flecken niedergelassen, soll ihnen daselbst hergebrachte jura civitatis et opificiorum ohn entgeltlich und ohne Erlegung einiger Ungelder concediret...werden...
  8. Diejenigen, welche einige Manufacturen von Tuch, Stoffen, Hüten oder was sonsten ihre Profession mit sich bringet, anzurichten willens seyn, wollen wir nicht allein mit allen...Privilegien ...versehen, sondern auch... mit Geld und anderen Nothwendigkeiten...
  9. Denen sich auff dem Lande setzen, und mit dem Ackerbau werden ernähren wollen, soll ein gewiß Stück Land urbar zu machen angewiesen...werden...
  10. So viel die Jurisdiction und Entscheidung der zwischen ...Frantzösischen Familien sich ereignender ...Streitigkeiten betrifft, da...bewilligen wir hiermit, daß in denen Städten, woselbst verschiedene Frantzösische Familien vorhanden, dieselben jemand ihres Mittels erwählen mögen, welcher bemächtigt sein soll, dergleichen differentien...in aller Güte...zu vergleiche. Daferne aber solche Irrungen unter Teutschen an einer, und Frantzösischen Leuten anderer Seite sich ereugnen, so sollen selbige durch den Magistrat eines ieden Ortes und diejenigen [französischen Schiedsrichter]..zugleich ...entschieden...werden.
  11. In einer jeden Stadt wollen wir gedachten Unsern Frantzösischen Glaubens-Genossen einen besonderen Prediger halten, auch einen bequemen Ort anweisen lassen, woselbst das exercitium Religionis Reformatae in Frantzösischer Sprache, und der Gottesdienst mit eben den Gebräuchen...gehalten werden soll, wie es ...bey den Evangelisch reformirten Kirchen in Franckreich bräuchlich gewesen.
  12. Gleichwie auch diejenigen von der Frantzösischen Noblesse, welche sich biß anhero unter Unsere protection und Unsere Dienst begeben, eben der Ehre, dignitäten....als andere Unsere Adeliche Unterthanen genießen,...also sind wir ...geneigt, ebenmäßige Gnade...denen Frantzösischen von Adel, so sie sich künftige in Unseren Landen werden setzen wollen, zu erweisen...
  13. Alle Rechte, Privilegia und andre Wohltaten deren in obenstehenden ...Articulen erwehnet worden, sollen nicht allein denen so von nun an ins Künfftige in Unseren Landen anlangen werden, sondern auch denjenigen zu gut kommen, welche sich vor publication dieses Edicts...in... unsere Lande retiriret haben...
  14. In allen und ieden Unseren Landen und Provincien wollen wir gewisse Commissarien bestellen lassen, zu welchen off gedachte Frantzösische Leute so wol bey ihrer Ankunfft als auch nachgehends nehmen... sollen...

So geschehen zu Potsdam, den 29. Octobr. 1685
Friedrich Wilhelm
Churfürst.

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