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'Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts'
 
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Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821)

A. Die Ehe, § 161

Die Ehe enthält, als das unmittelbare sittliche Verhältnis, erstens das Moment der natürlichen Leben-digkeit, und zwar als substantielles Verhältnis die Lebendigkeit in ihrer Totalität, nämlich als Wirklich-keit der Gattung und deren Proceß. Aber im Selbstbewußtseyn wird zweitens die nur innerliche oder an sich seyende und eben damit in ihrer Existenz nur äußerliche Einheit der natürlichen Geschlechter, in eine geistige, in selbstbewußte Liebe, umgewandelt.

Zusatz. Die Ehe ist wesentlich ein sittliches Verhältnis. Früher ist, besonders in den meisten Natur-rechten, dieselbe nur, nach der physischen Seite hin, angesehen worden, nach demjenigen, was sie von Natur ist. Man hat sie so nur als ein Geschlechtsverhältnis betrachtet, und jeder Weg zu den übri-gen Bestimmungen der Ehe blieb verschlossen. Ebenso roh ist es aber, die Ehe bloß als einen bür-gerlichen Kontrakt zu begreifen, eine Vorstellung, die auch noch bei Kant vorkommt, wo denn die ge-genseitige Willkür über die Individuen sich verträgt, und die Ehe zur Form eines gegenseitigen ver-tragsmäßigen Gebrauchs herabgewürdigt wird. Die dritte ebenso zu verwerfende Vorstellung ist die, welche die Ehe nur in die Liebe setzt, denn die Liebe, welche Empfindung ist, läßt die Zufälligkeit in jeder Rücksicht zu, eine Gestalt, welche das Sittliche nicht haben darf. Die Ehe ist daher näher so zu bestimmen, daß sie die rechtlich sittliche Liebe ist, wodurch das Vergängliche, Launenhafte und bloß Subjektive derselben aus ihr verschwindet.

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