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'Auszug aus dem Allgemeinen Preußischen Landrecht'
 
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Auszug aus dem Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794, hg. von Hans Hattenhauer, Frankfurt a.M u.a. 1970

Zweyter Theil

Erster Titel: Von der Ehe

§ 1 Der Hauptzweck der Ehe ist die Erzeugung und Erziehung der Kinder.

§ 2 Auch zur wechselseitigen Unterstützung allein kann eine gültige Ehe geschlossen werden.

§ 25 Personen, welche wegen Ehebruchs geschieden wurden, dürfen diejenigen, mit welchen sie den Ehebruch getrieben haben, nicht heirathen.

§ 30 Mannspersonen von Adel können mit Weibspersonen aus dem Bauer- oder geringerem Bürgerstande keine Ehe zur rechten Hand schließen.

§ 38 Ohne die freye Einwilligung beyder Theile ist keine Ehe verbindlich.

§ 45 Kinder aus einer Ehe zur rechten Hand können sich, ohne Einwilligung ihres leiblichen Vaters, nicht gültig verheiraten.

§ 136 Eine vollgültige Ehe wird durch die priesterliche Trauung vollzogen.

§ 174 Eheleute sind schuldig, sich in allen Vorfallenheiten nach ihren Kräften wechselseitigen Beystand zu leisten.

§ 175 Sie müssen vereint miteinander leben, und dürfen ihre Verbindung eigenmächtig nicht aufheben.

§ 178 Eheleute dürfen einander die eheliche Pflicht anhaltend nicht versagen.

§ 184 Der Mann ist das Haupt der ehelichen Gesellschaft; und sein Entschluß giebt in gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag.

§ 188 Der Mann ist schuldig und befugt, die Person, die Ehre, und das Vermögen seiner Frau, in und außer Gerichten zu vertheidigen.

§ 194 Sie ist schuldig, dem Hauswesen des Mannes nach dessen Stande und Range vorzustehen.

§ 195 Wider den Willen des Mannes darf sie für sich selbst kein besonderes Gewerbe treiben.

§ 205 Durch die Vollziehung der Ehe geht das Vermögen der Frau in die Verwaltung des Mannes über; in so fern diese Verwaltung der Frau durch Gesetze oder Verträge nicht ausdrücklich vorbehalten.

§ Vielmehr ist, wenn der Mann einen neuen Wohnort wählt, die Frau ihm dahin zu folgen verbunden.

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